Kein Gewerbesteuererlass trotz Gewinnaufzehrung durch Steuerbelastung bei gewerblicher Zwischenverpachtung

 

:::: Eine GmbH pachtete zwei Hotels, die sie im Wege der Unterverpachtung einem Dritten zur Nutzung überließ. Sie erwirtschaftete einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 105.395 €. Die darauf zu zahlende Körperschaftsteuer belief sich auf 15.809 €, die Gewerbesteuer durch Hinzurechnung der Pachtzinsen i. H. v. 522.790 € auf 89.902 €. Damit überstieg die Ertragsteuerbelastung den entstandenen Gewinn um 316 €.

Das Finanzamt lehnte trotzdem einen teilweisen Erlass anteiliger Gewerbesteuer aus Billigkeitsgründen ab. Der Bundesfinanzhof] schloss sich der Auffassung des Finanzamts an. Der Charakter der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften stellt noch keinen Grund für einen Steuererlass dar, selbst wenn es zu einer Substanzbesteuerung kommt. Gründe für einen zumindest Teilerlass könnten lediglich vorliegen, wenn die Gewerbesteuer bei einer über mehrere Jahre andauernden Verlustperiode nicht mehr aus dem Ertrag des Unternehmens gezahlt werden kann, sondern aus der Substanz gezahlt werden muss. Außerdem muss diese Belastung im Zusammenwirken mit anderen Steuerarten zu existenzgefährdenden oder existenzvernichtenden Härten führen. Die Ablehnung eines Erlasses wird im konkreten Fall damit begründet, dass der Gewinn nahezu ausreicht, um die Gewerbe- und Körperschaftsteuer zahlen zu können