Website-Icon Steuerberater Bernd Juch & Birgit Juch – Erfurt

Überwiegend betrieblich genutztes Kraftfahrzeug ist notwendiges Betriebsvermögen

 

:::: Das Steuerrecht ist nicht nur schwer verständlich, sondern führt mitunter zu kuriosen Ergebnissen. Dies musste ein Rechtsanwalt feststellen, der seine betrieblichen Fahrten mit seinem PKW einzeln aufgezeichnet und die Fahrzeugkosten pauschal mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer als Betriebsausgaben angesetzt hatte. Die betrieblich gefahrenen Kilometer betrugen mehr als 50 % der Gesamtfahrleistung. Aus diesem Grunde ordnete das Finanzamt das Fahrzeug dem notwendigen Betriebsvermögen zu. Weil der Rechtsanwalt kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt hatte, ermittelte das Finanzamt den privaten Nutzungsanteil nach der 1 % Methode. Dieser Wert war aber höher als die tatsächlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs. Das Finanzamt beschränkte zwar den Wert des privaten Nutzungsanteils auf die Kosten (sog. Kostendeckelung), aber im Ergebnis konnte der Rechtsanwalt trotz seiner vielen betrieblich gefahrenen Kilometer keine Kfz-Kosten geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat die Handhabung des Finanzamts bestätigt.

Hinweis:
Die ungünstige Versteuerung nach der 1 % Regelung hätte durch die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs vermieden werden können.

Keine Rückstellung für die ausschließlich gesellschaftsvertraglich begründete Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses In der Handelsbilanz sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist das Bestehen einer nur ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Ent- stehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach – deren Höhe zudem ungewiss sein kann – sowie ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag. Des Weiteren setzt das Bestehen einer Verbindlichkeit den Anspruch eines Dritten im Sinne einer Außenverpflichtung voraus, die erzwingbar ist. Die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Verpflichtung zur Prüfung des Jahresabschlusses rechtfertigt die Bildung einer Rückstellung nicht. Diese Prüfung dient als Grundlage für die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung. Der geprüfte Jahresabschluss bildet sodann seinerseits die Grundlage u.a. für die von der Gesellschafterversammlung zu treffenden Gewinnverwendungsbeschlüsse. Die Selbstverpflichtung dient ausschließlich dem einzelnen Gesellschafter. Der aus dem Gesellschaftsvertrag dem einzelnen Gesellschafter erwachsene Anspruch auf Durchführung des formalisierten Prüfungsverfahrens kann naturgemäß nur innerhalb des Gesellschafterverbundes geltend gemacht und durchgesetzt werden. Er stellt daher keine Außenverpflichtung dar. Unerheblich ist, dass der einzelne Gesellschafter die Verpflichtung, den Jahresabschluss prüfen zu lassen, einklagen kann. Denn die Einklagbarkeit der Verpflichtung ist für sich gesehen nicht geeignet, die freiwillige Selbstverpflichtung als eine Außenverpflichtung erscheinen zu lassen. Insoweit stehen sich die einzelnen Gesellschafter, denen ein entsprechendes Klagerecht zusteht, und die Personengesellschaft nicht als fremde Dritte gegenüber.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen

Das Bundesministerium der Finanzen hat ein neues Vordruckmuster (USt 1 TG) für den Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen heraus- gegeben. Werden Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer nach dem 30. September 2014 im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne des Gesetzes verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt. Davon ist auszugehen, wenn ihm das nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der derartige Leistungen erbringt. Der Nachweis nach dem Vordruckmuster ist auf Antrag auszustellen, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Er kann auch von Amts wegen erteilt werden, wenn das zuständige Finanzamt feststellt, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt maximal drei Jahre. Die Bescheinigung kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden. Wenn die Bescheinigung durch das Finanzamt widerrufen oder zurückgenommen wurde, darf sie der Unternehmer nicht mehr verwenden. Hat das Finanzamt dem Unternehmer einen Nachweis ausgestellt, ist er auch dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er diesen Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht verwendet. Verwendet der Leistungsempfänger einen gefälschten Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG und hatte der leistende Unternehmer hiervon Kenntnis, ist nicht der Leistungsempfänger, sondern der leistende Unternehmer Steuerschuldner. Das Gleiche gilt, wenn die Bescheinigung widerrufen oder zurückgenommen wurde und der leistende Unternehmer hiervon Kenntnis hatte.

Hinweis:

Betroffene Unternehmer sollten die Vorgehensweise mit dem Steuerberater abstimmen, ihre Bescheinigungen prüfen und ggf. noch in diesem Jahr einen neuen Antrag stellen.

Mindestbesteuerung bei sog. Definitiveffekten nach Auffassung des Bundesfinanzhofs verfassungswidrig Unternehmensverluste können in künftige Jahre vorgetragen werden und mindern dann die Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- bzw. Gewerbesteuerbelastung. Der Verlustvortrag ist allerdings betragsmäßig begrenzt, sodass ein Unternehmen unter Umständen in den Folgejahren Steuern bezahlen muss, obwohl es noch über Verlustvorträge verfügt (sog. Mindestbesteuerung).

Der Bundesfinanzhof hält diese Regelung zumindest in den Fällen für verfassungswidrig, in denen der Verlust und der spätere Gewinn auf demselben Rechtsgrund beruhen, zwischen beiden also ein innerer Sachzusammenhang besteht, und der Verlustvortrag sich wegen Liquidation der Gesellschaft steuerlich nicht mehr auswirken kann. Er hat deshalb die entsprechende gesetzliche Regelung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, da nur dieses ein Gesetz für verfassungswidrig erklären kann. Beispiel zur Körperschaftsteuer: Die A GmbH hat gegen X eine Forderung in Höhe von 4 Mio. €, die sie in 2012 wegen Uneinbringlichkeit abschreibt. Ihr Verlust in 2012 beträgt ebenfalls 4 Mio. €. Im Jahr 2013 wird die Forderung wieder werthaltig, sodass die Teilwertabschreibung rückgängig gemacht wird. Die GmbH erzielt einen Gewinn von 4 Mio. €. In 2014 wird über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet, es fallen nur noch Verluste an. Lösung nach bisheriger Rechtslage:

Die A GmbH kann von dem Verlust 2012 in 2013 nur 2,8 Mio. € (1 Mio. zzgl. 60 % von 3 Mio.) von ihrem Gewinn abziehen, sodass sie auf 1,2 Mio. € Steuern zahlen muss. Den restlichen Verlust in Höhe von 1,2 Mio. € kann sie zwar in spätere Jahre vortragen. Da sie aber liquidiert wird, bleibt der Verlustvortrag ohne steuerliche Auswirkung. Diese endgültige steuerliche Nichtberücksichtigung von Verlusten hält der Bundesfinanzhof für verfassungswidrig. Ob die Mindestbesteuerung auch dann verfassungswidrig ist, wenn kein innerer Sachzusammenhang zwischen Verlust und späterem Gewinn besteht, bleibt offen. Man muss abwarten, ob und inwieweit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Klarheit schafft.

 

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