- 26. November 2014
- Veröffentlicht durch: Screp Media
- Kategorie: Grundstückseigentümer
:::: Raucht ein Mieter in seiner Wohnung, berechtigt dies allein den Vermieter nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Rauch in das Treppenhaus gelangt und der rauchende Mieter es trotz mehrfacher Ermahnungen des Vermieters unterlässt, das Eindringen des Zigarettenrauchs in den Hausflur zu verhindern. Dies ist nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf ein schwerwiegender Pflichtverstoß, der eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt.
In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatten sich Hausbewohner über eine starke Geruchsbelästigung durch Zigarettenrauch beschwert. Daraufhin hat der Vermieter den Mieter abgemahnt, das Mietverhältnis gekündigt und auf Räumung geklagt. Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Dass ein Mieter in seiner Wohnung raucht, stellt für sich genommen noch kein vertragswidriges Verhalten dar und kann weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Der schwerwiegende Pflichtverstoß liegt darin, dass der Mieter keine Maßnahmen getroffen hat, um das Eindringen des Zigarettenrauchs in den Hausflur zu verhindern. Vielmehr hat er die Geruchsbelästigung sogar noch gefördert, indem er seine Wohnung unzureichend gelüftet und seine zahlreichen Aschenbecher nicht geleert hat.
Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, um eine grundsätzliche Klärung der Frage zu ermöglichen, ob die durch das Rauchen eines Mieters verursachten Immissionen innerhalb eines Mehrfamilienhauses einen Kündigungsgrund darstellen.