- 23. Oktober 2014
- Veröffentlicht durch: Screp Media
- Kategorie: Unternehmen
:::: Die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, wird einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt, sofern der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Ein Ingenieur entwickelte im Rahmen seines Einzelunternehmens (Ingenieurbüro) eine Maschine. Ende April 2001 stellte er sein Ingenieurbüro ein. Er erstellte eine Aufgabebilanz und bilanzierte u. a. auch die Maschine. Vorher hatte er zusammen mit seiner Ehefrau eine Kommanditgesellschaft (KG) gegründet, bei der er Komplementär wurde.
Die bisher dem Einzelunternehmen zugeordneten Gegenstände (Maschine und Büroeinrichtung) übertrug der Ingenieur nicht in das Gesamthandsvermögen der KG, sondern überließ diese der Gesellschaft unentgeltlich zur Nutzung. Sämtliche Gegenstände des Sachanlagevermögens seines Einzelunternehmens wurden bei der KG als Sonderbetriebsvermögen des Klägers erfasst. Das Finanzamt bemaß deshalb die Umsatzsteuerschuld nach dem Restwert der Gegenstände zuzüglich erhaltener Zuschüsse und Sonderabschreibungen.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die unentgeltliche Überlassung der Wirtschaftsgüter an die KG zu einer Entnahme führte, weil die Unternehmereigenschaft des Ingenieurs mit Ablauf des April 2001 endete und die Entnahmezwecke damit außerhalb des Unternehmens lagen. Die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung waren nicht gegeben, weil keine Gegenstände des Unternehmens in die KG eingebracht worden waren und es damit an der Voraussetzung für eine Geschäftsveräußerung fehlte.
Hinweis:
Das Finanzgericht hatte keine Feststellungen dazu getroffen, wie hoch der tatsächliche Restwert der entnommenen Gegenstände war. Dieser könnte niedriger sein als der der Entnahme bisher zu Grunde gelegte Wert.
Das Finanzgericht muss deshalb objektive Anhaltspunkte einer über den bisherigen Wertansatz möglicherweise hinausgehenden Wertminderung der entnommenen Gegenstände berücksichtigen. Solche Anhaltspunkte können z. B. die zeitnahe Entsorgung des entnommenen Gegenstands oder auch die nachgewiesene (objektive) Funktionsuntauglichkeit der Maschine sein