:::: Eine Geschäftsveräußerung, die nicht der Umsatzsteuer unterliegt, setzt voraus, dass der Unternehmer sein ganzes Unternehmen oder einen Teil des Unternehmens veräußert und der Erwerber beabsichtigt, das
Unternehmen fortzuführen. Der Veräußerer darf das Unternehmen also nicht auf eigene Rechnung und Gefahr selbst fortführen.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist für eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung unschädlich, wenn Veräußerer und Erwerber den Vollzug der Vereinbarung vorübergehend aussetzen, um steuerrechtliche Zweifelsfragen zu klären. Führt in der Zwischenzeit der Veräußerer das Unternehmen fort, bleibt die Geschäftsveräußerung gleichwohl nichtsteuerbar.