- 24. September 2014
- Veröffentlicht durch: Screp Media
- Kategorie: Grundstückseigentümer, Privatleute
:::: Ein Grundstückseigentümer bewohnte eine ihm gehörende Wohnung zu eigenen Wohnzwecken. Später mietete er für sich eine andere Wohnung an und vermietete die bisher von ihm eigengenutzte Wohnung.
Die Mietaufwendungen für die jetzt von ihm zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung machte er bei der vermieteten Wohnung als Werbungskosten geltend. Zur Begründung führte er an, dass das Entstehen seiner Mietaufwendungen notwendige Bedingung und Voraussetzung für das Vermieten seiner vorher selbst genutzten Wohnung sei. Seine jetzige Eigenmiete sei durch die Vermietung veranlasst.
Der Bundesfinanzhof folgte dem nicht. Aufwendungen für das private Wohnen gehören grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Sie sind durch den Grundfreibetrag abgegolten. Auslösendes
Moment für die eigenen Mietaufwendungen war die private Entscheidung zum Umzug und zur Nutzung dieser Wohnung für eigene Wohnzwecke.