- 22. August 2014
- Veröffentlicht durch: Screp Media
- Kategorie: Unternehmen
:::: Einfuhrumsatzsteuer kann als Vorsteuer vom Abzugsberechtigten nur abgezogen werden, wenn er gleichzeitig Schuldner der Mehrwertsteuer ist.Sie kann nur in dem Besteuerungszeitraum abgezogen werden, in dem sie entstanden ist. Dies ist der Zeitpunkt, in dem die Lieferung oder Leistung bewirkt und die Rechnung oder das entsprechende Dokument vorgelegt wurde. Eine spätere Geltendmachung ist unzulässig. Es besteht kein Wahlrecht dahingehend, dass der Vorsteuerabzug alternativ auch in einem anderen Besteuerungszeitraum geltend gemacht werden könnte.
Hinweis: Der Vorsteuerabzug kann nicht von der Steuerzahlung des Steuerschuldners abhängig gemacht werden, wenn dieser auch gleichzeitig der zum Abzug Berechtigte ist. Die frühere anderslautende
umsatzsteuerrechtliche Regelung, dass als Vorsteuer nur die „entrichtete“ Einfuhrumsatzsteuer in Abzug gebracht werden kann, ist mit Wirkung ab dem 30.06.2013 aufgehoben worden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs