::: Verwendet der Unternehmer ein Gebäude sowohl zur Ausführung steuerpflichtiger als auch steuerfreier Umsätze, muss er die auf die Herstellung des Gebäudes entfallende Umsatzsteuer aufteilen. Nur der auf die Ausführung steuerpflichtiger Ausgangsleistungen entfallende Teil ist als Vorsteuer abzugsfähig. Die Aufteilung hat nach dem Schlüssel zu erfolgen, der die präziseste wirtschaftliche Zurechnung ermöglicht.
Dies ist regelmäßig der sog. Flächenschlüssel (steuerpflichtig zu steuerfrei genutzte Fläche).
1. Ob dabei vorab eine Ausgliederung der Vorsteuerbeträge, die direkt entweder den steuerpflichtig oder den steuerfrei genutzten Flächen zugeordnet werden können, vorzunehmen ist, ist derzeit
ungeklärt.
2. Weist allerdings die Ausstattung der Räumlichkeiten, die verschiedenen Zwecken dienen (z. B. wegen der Höhe der Räume, der Dicke der Wände oder in Bezug auf die Innenausstattung) erhebliche
Unterschiede auf, ist der sog. Umsatzschlüssel als präziserer Schlüssel anzuwenden.
3. Wird das Gebäude selbst zur Ausführung z. B. steuerpflichtiger und steuerfreier Vermietungsumsätze genutzt, gilt der sog. objektbezogene Umsatzschlüssel (Aufteilung nach dem Verhältnis der mit
diesem Gebäude erzielten Umsätze).
4. Wird das Gebäude für Umsätze des gesamten Unternehmens verwendet (z. B. Verwaltungsgebäude), gilt der sog. Gesamtumsatzschlüssel (Verhältnis der gesamten steuerpflichtigen zu den gesamten
steuerfreien Umsätzen des Unternehmens).
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs11)