:::: Ein großes, mit Kaffee und Gebrauchsartikeln handelndes Unternehmen bot auf seiner Internetseite Finanzdienstleistungen und Versicherungsverträge eines Versicherers an, die online abgeschlossen werden konnten.
Der Bundesgerichtshof hatte zu klären, ob das Handelsunternehmen aufgrund des Internetauftritts Vermittler von Versicherungen und Finanzdienstleistungen war oder dem Versicherer damit lediglich ein Werbeauftritt ermöglicht wurde.
Nach der Entscheidung des Gerichts ist auch das Handelsunternehmen Versicherungsvermittler, wenn dem Verbraucher der Wechsel des Betreibers der Internetseite verborgen bleibt. Da das Handelsunternehmen nicht über die nach der Gewerbeordnung hierfür notwendige Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer verfügte, wurde es zur Unterlassung dieses Angebots verurteilt.