:::: Ein Landwirt machte in seinem Lohnunternehmen einen Investitionsabzugsbetrag für die zukünftige Anschaffung
eines Mähdreschers geltend. Dies war auch im folgenden Jahr der Fall. Der Einsatz lag im Lohnunternehmen bei
80 % und im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb bei 20 %. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung des
Investitionsabzugsbetrags mit der Begründung ab, dass die Nutzung des Mähdreschers zu mehr als 10 % im
landwirtschaftlichen Betrieb erfolge.
Der Bundesfinanzhof folgte dieser Sichtweise nicht. Die Nutzung des Mähdreschers im eigenen
landwirtschaftlichen Betrieb und in dem personell und organisatorisch damit verbundenen Lohnunternehmen ist
zusammenzufassen und als einheitliche betriebliche Nutzung anzusehen. Dadurch ist eine Nutzung des dem
Lohnunternehmen zugeordneten Wirtschaftsguts im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb nicht als
„außerbetrieblich“ anzusehen. Die Mitbenutzung des Wirtschaftsguts in einem anderen Betrieb desselben
Landwirts ist keine Privatnutzung. Allerdings ist zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen zur
Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags vorliegen, der Gewinn beider Unternehmen zu addieren.