- 22. August 2014
- Veröffentlicht durch: Screp Media
- Kategorie: Arbeitnehmer, Unternehmen
:::: Eine auswärtige Baustelle ist nach der bis 2013 gültigen Rechtslage keine regelmäßige Arbeitsstätte, auch wenn sie der Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder aufsucht. Eine regelmäßige Arbeitsstätte kann nur eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sind die Fahrtkosten nach den Grundsätzen für beruflich veranlasste Fahrten uneingeschränkt abzugsfähig.
Nach dem neuen Reisekostenrecht ab 2014 ist hier u. U. eine andere Beurteilung möglich. Auch eine Baustelle als ortsfeste Einrichtung eines Dritten kann unter bestimmten Voraussetzungen eine erste Tätigkeitsstätte darstellen. Bestimmt der Arbeitgeber den Betriebssitz als erste Tätigkeitsstätte, sind für den Einsatz auf einer Großbaustelle weiterhin Reisekosten nach den allgemeinen Grundsätzen abzugsfähig.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs14)