- 27. Juni 2014
- Veröffentlicht durch: Screp Media
- Kategorie: Grundstückseigentümer
:::: In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall beabsichtigte der Vermieter, eine mit einer Ofenheizung ausgestattete Wohnung künftig mit einer zentralen Heizungs- und Warmwasseranlage zu versorgen. Er kündigte das Vorhaben form- und fristgerecht an. Gleichzeitig teilte er dem Mieter mit, dass er nicht beabsichtige, eine Modernisierungsumlage zu fordern. Es sei lediglich geplant, einen monatlichen Heizkostenvorschuss zu erheben.
Der Mieter stimmte der geplanten Modernisierungsmaßnahme nicht zu und verwies auf die vertraglich vereinbarte Indexmiete.
Das Gericht gab dem Vermieter Recht. In der Entscheidung wiesen die Richter darauf hin, dass eine vereinbarte Indexmiete auch nach einer Modernisierung eine Mieterhöhung ausschließt. In dem vorliegenden Fall ginge es jedoch nicht um eine Mieterhöhung, sondern nur um die Duldung der Modernisierungsarbeiten. Diese müsse der Mieter zwar nur dulden, wenn sie für ihn keine unzumutbare Härte darstellen. Hierfür sah das Gericht aber keine Anhaltspunkte. Der Mieter könne einer Mieterhöhung widersprechen, er habe jedoch nicht das Recht, eine Modernisierungsmaßnahme zu verweigern. Ob der Vermieter die Kosten für den Bezug von Fernwärme zum Betrieb der Heizung auf den Mieter als Betriebskosten umlegen kann, musste das Gericht nicht entscheiden.