- 21. Mai 2014
- Veröffentlicht durch: Screp Media
- Kategorie: Unternehmen
:::: Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie gehören, zu- bzw. abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen bzw. abgeführt. Als kurze Zeit gilt i. d. R. ein Zeitraum von 10 Tagen (nach dem 20.12. des alten und vor dem 11.01. des neuen Jahres).
Der Bundesfinanzhof4 hatte 2007 entschieden, dass diese Regelung auch für bestimmte Umsatzsteuer-Vorauszahlungen gilt, die für das vorangegangene Kalenderjahr geschuldet und zu Beginn des Folgejahres gezahlt werden.
Die Verwaltung führt jetzt aus, dass sich die Fälligkeit der Vorauszahlungen auf den nächsten Werktag verschiebt, wenn sie auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. In diesen Fällen ist nach Ansicht der Verwaltung die Zahlung erst im folgenden Veranlagungszeitraum zu erfassen, weil die Fälligkeit nicht innerhalb des 10-Tages-Zeitraums liegt.
Beispiel: Der 10. Januar 2010 fiel auf einen Sonntag. Die Umsatzsteuer Dezember 2009 wurde am 11. Januar 2010 bezahlt und konnte deshalb erst im Jahr 2010 als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Hinweis: Dem Beispiel liegt die Entscheidung eines Finanzgerichts7 zu Grunde. Ob der Bundesfinanzhof anderer Meinung ist, bleibt abzuwarten.