- 21. Mai 2014
- Veröffentlicht durch: Screp Media
- Kategorie: Unternehmen
:::: Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen wird bei der Veräußerung eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer Praxis ein Veräußerungsfreibetrag gewährt.1 Der Freibetrag wird nur einmal im Leben gewährt und wird deshalb nur berücksichtigt, wenn er beantragt wird. Hat z. B. ein Unternehmer zwei oder mehrere Betriebe oder Mitunternehmeranteile, muss er den Freibetrag nicht bei der ersten Veräußerung in Ansatz bringen, wenn sich der Freibetrag bei einer späteren Veräußerung günstiger auswirken würde. Dagegen ist es nicht möglich, den bei einer Veräußerung nicht verbrauchten Teil des Freibetrags auf weitere Veräußerungen zu übertragen. Soweit der Freibetrag bei einer Veräußerung nicht voll ausgeschöpft werden kann, ist er verloren.Eine Unternehmerin hatte im Jahr 2007 den Freibetrag ursprünglich für einen geringen Veräußerungsgewinn (aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebs) in Anspruch genommen. Der entsprechende Einkommensteuerbescheid wurde bestandskräftig. Später erhielt sie einen berichtigten Steuerbescheid, in dem für 2007 zusätzlich ein weiterer (höherer) Veräußerungsgewinn (aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft)
veranlagt war. Das Finanzamt berücksichtigte nur den ursprünglich gewährten geringen Freibetrag. Im Einspruchsverfahren gegen diesen geänderten Bescheid beantragte die Unternehmerin den Freibetrag bei dem höheren Veräußerungsgewinn zu berücksichtigen. Das Finanzamt lehnte das ab.
Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Korrektur des von der Unternehmerin ausgeübten Wahlrechts im Wege der Kompensation3 möglich und zu ihren Gunsten zu berücksichtigen ist.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.