- 30. April 2014
- Veröffentlicht durch: Screp Media
- Kategorie: News, Unternehmen
:::: Im Fördergebiet ist die Anschaffung oder Herstellung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens begünstigt. Eine Bedingung ist neben weiteren Voraussetzungen, dass sie von Beginn an ununterbrochen
mindestens fünf Jahre in einem Betrieb innerhalb des Fördergebiets bleiben.
Eine Ausnahme von dem fünfjährigen Bindungszeitraum wird nur zugelassen, wenn das Wirtschaftsgut während dieser Zeit durch unvorhergesehene und unabwendbare Ereignisse, wegen technischer Abnutzung oder seines
wirtschaftlichen Verbrauchs aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn der gesamte Betrieb während des Fünfjahreszeitraums seine Eigenschaft als Betrieb des verarbeitenden
Gewerbes im Fördergebiet verliert. In einem solchen Fall geht auch ein Anspruch auf die Investitionszulage für ein vorher aus anzuerkennenden Gründen aus dem Betrieb ausgeschiedenes Wirtschaftsgut verloren.
Erläuterungen und Kommentare Blitzlicht-Mai 2014 Seite 3
Um den Anspruch auf eine Investitionszulage für Betriebe des verarbeitenden Gewerbes nicht zu verlieren, ist eine zweistufige Prüfung vorzunehmen. Zunächst müssen für den Betrieb an sich die Fördervoraussetzungen
während des gesamten Bindungszeitraums vorliegen. Erst danach ist zu prüfen, ob die Förderfähigkeit für ein Wirtschaftsgut wegen des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen erhalten bleibt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)