- 30. April 2014
- Veröffentlicht durch: Screp Media
- Kategorie: Grundstückseigentümer, News
::::Bei der Installation von einer Photovoltaikanlage auf bereits bestehenden Gebäuden sind oft auch umfangreiche Dachsanierungen vorzunehmen. Der Bundesfinanzhof hatte 2011 mit mehreren Urteilen entschieden, dass für Zwecke des umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzugs Aufwendungen für die Errichtung von Gebäuden anteilig dem Betrieb einer auf diesem Gebäude installierten Photovoltaikanlage zugerechnet werden können.3 Jetzt war zu klären, ob die Sanierungskosten zumindest anteilig als Betriebsausgaben für den Gewerbebetrieb Photovoltaikanlage geltend gemacht werden können.
Ein Ehemann hatte auf dem Dach zweier Hallen jeweils eine Photovoltaikanlage installiert und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz eingespeist. Die Einspeisevergütungen hatte er als gewerbliche Einkünfte erfasst.
Die Hallen selbst hatte er zu einem geringen Mietzins an seine Ehefrau überlassen, die darin eine Pferdepension und eine Mutterkuhherde betrieb. Wegen fehlender Überschusserzielungsabsicht erkannte das Finanzamt die
Vermietung der beiden Hallen nicht an. Es berücksichtigte die Hallenkosten weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch (anteilig) als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage.
Der Bundesfinanzhof4 bestätigte diese rechtliche Behandlung. Die Photovoltaikanlagen und die Hallen sind jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter und gehören nicht (auch nicht teilweise) zum Betriebsvermögen des
Betriebs Stromerzeugung. Die Benutzung der Hallen als Fundament für die Solaranlagen kann auch nicht dazu führen, dass ein Teil der Hallenkosten bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte als sog. Aufwandseinlage
berücksichtigt wird. Denn die Aufwendungen lassen sich nicht nachvollziehbar zwischen der privaten Hallennutzung und der gewerblichen Hallen(dach)nutzung aufteilen.
Hinweis: Das Finanzgericht München5 ist der Auffassung, die Dachkonstruktion gehöre grundsätzlich nicht zur Photovoltaikanlage, sondern zum Gebäude, auf dem sie montiert ist. Werden aus statischen Gründen Sparren zur Verstärkung der Dachfläche angebracht, sollen diese durch den Aufbau der Betriebsvorrichtung „Photovoltaikanlage“ veranlassten Aufwendungen in vollem Umfang abzugsfähig sein. Hierzu muss die Entscheidung des
Bundesfinanzhofs abgewartet werden. Im Hinblick auf das anhängige Verfahren sollten vergleichbare Fälle offengehalten werden.