:::: Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, gehören zu den Herstellungskosten, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.
Diese Aufwendungen erhöhen die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung und sind nicht als Werbungskosten sofort abziehbar.
Der Bundesfinanzhof10 hatte zu beurteilen, ob eine vom Verkäufer erhaltene Schadensersatzleistung für versteckte Gebäudemängel sofort mit den entstandenen Erhaltungsaufwendungen zu verrechnen ist, sodass die 15 %-Grenze nicht berührt wird. Das Gericht entschied, dass eine Schadensersatzleistung des Verkäufers nicht
zu einer Anschaffungspreisminderung wegen der nachträglich erkannten Mängel führt.
Der Anlass der Minderung liegt nicht in der Anschaffung, sodass ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Grundstückskauf nicht vorliegt. Schadensersatzleistungen sind konkret auf die Aufwendungen zur Beseitigung der Mängel bezogen und deshalb den Erhaltungsaufwendungen zuzuordnen.
Nur in Höhe des Saldobetrags zwischen dem vom Erwerber getragenen und dem vom Verkäufer erstatteten Betrag liegt Aufwand vor, der in die Prüfung der 15 %-Grenze einzubeziehen ist.