- 25. März 2014
- Veröffentlicht durch: Screp Media
- Kategorie: Arbeitnehmer, Privatleute
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:::: Wohnen Eltern mit ihren Kindern in Deutschland, haben sie einen Kindergeldanspruch. Er geht nicht dadurch verloren, dass beide Elternteile als Arbeitnehmer in der Schweiz tätig sind und auch dort Anspruch auf Kindergeld haben.
In Deutschland ist der Kindergeldanspruch nicht an eine Erwerbstätigkeit gekoppelt. Kommt es allerdings zu Mehrfachansprüchen auf Familienleistungen (sowohl im Wohn- als auch im Beschäftigungsstaat), besteht in Deutschland nur noch ein Anspruch auf ein Differenzkindergeld.
Das in der Schweiz gezahlte Kindergeld ist auf den in Deutschland entstandenen Kindergeldanspruch anzurechnen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)