- 2. März 2014
- Veröffentlicht durch: Screp Media
- Kategorie: News, Unternehmen
:::: Geschenke aus betrieblichem Anlass, die ein Unternehmen seinen Geschäftsfreunden gewährt, können bei diesen zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Gleiches gilt für andere Leistungen, die ein Unternehmen seinen Geschäftspartnern oder seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum vertraglich Vereinbarten gewährt.
Lädt ein Unternehmen Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer z. B. auf eine Reise ein, ist der Wert der Reise als Betriebseinnahme (Geschäftsfreund) oder zusätzlicher Lohn (Arbeitnehmer) zu versteuern. Der Zuwendende kann die Einkommensteuer für die Geschäftsfreunde oder für die Arbeitnehmer mit einem Pauschsteuersatz von
30 % abgeltend erheben.
Das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung kann nur einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten Zuwendungen ausgeübt werden. Es ist allerdings zulässig, für Zuwendungen an Dritte und an eigene Arbeitnehmer unterschiedlich vorzugehen.
Der Bundesfinanzhof17 hatte erstmalig über Fälle zu entscheiden, die unter die Pauschalierungsvorschriften für bestimmte Zuwendungen an Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer fallen.
Die bisher ungeklärte Frage, ob die Vorschrift18 voraussetzt, ob Zuwendungen oder Geschenke dem Empfänger im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart zufließen, hat das Gericht nunmehr grundsätzlich bejaht.
Es widersprach damit auch der Auffassung der Finanzverwaltung. Die Norm begründe keine weitere eigenständige Einkunftsart, sondern stelle lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.
Die Entscheidungen lassen sich somit wie folgt zuammenfassen:
Die Pauschalierungsvorschriften
- erfassen nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zueinkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen und
- begründen keine weitere eigenständige Einkunftsart,
- erweitern nicht den einkommensteuerrechtlichen Lohnbegriff, sondern stellen lediglich eine pauschalierendeErhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl,
- beziehen sich auf alle Geschenke an Geschäftsfreunde19, und zwar unabhängig davon, ob ihr Wert 35,00 € überschreitet oder nicht.
[sws_grey_box box_size=“600″]Hinweis: Betreut daher ein Mitarbeiter auf Geheiß seines Arbeitgebers Kunden im Rahmen einer Kundenveranstaltung, kann dies im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und daher die Zuwendung eines lohnsteuerrechtlichen Vorteils ausschließen. [/sws_grey_box]