Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn
- ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb
- im Ganzen
- entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird.
Nicht umsatzsteuerbar sind die im Rahmen der Geschäftsveräußerung bewirkten Umsätze nur, wenn
- die Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer
- für dessen Unternehmen erfolgt.
Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber hierdurch seine unternehmerische Tätigkeit erst beginnt.
Wird ein einheitlicher Geschäftsbetrieb auf mehrere Umsatzsteuer-Subjekte (z. B. Aufteilung eines Einzelunternehmens in eine GbR und eine GmbH & Co. KG) übertragen, liegt nach einem Urteil des Finanzgerichts Nürnberg4 eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung vor, wenn die Erwerber den früheren Geschäftsbetrieb
in der bisherigen Form nur gemeinsam weiterführen können und dies auch tun.
Die abschließende Entscheidung trifft der Bundesfinanzhof.