:::: Durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales9 ist die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld10 bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Anspruch darauf bis zum 31.12.2014 entsteht, auf zwölf Monate verlängert worden.11
Das Ministerium verlängerte damit eine Regelung, die zuvor schon bis zum 31.12.2013 gegolten hatte. Trotz gegenwärtig guter Konjunktur traf es damit eine vorbeugende
Maßnahme, die den Unternehmen bei Arbeitsausfällen aufgrund schlechter Konjunktur weiterhin Planungssicherheit geben und Entlassungen vermeiden soll.
Ohne diese Regelung bestünde der Anspruch auf Kurzarbeitergeld nur für längstens sechs Monate.12 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich in Kurzarbeit befinden, erhalten von ihrem Arbeitgeber Entgelt nur für die tatsächlich von ihnen geleistete Arbeitszeit. Das ausgefallene Netto-Arbeitsentgelt wird von der
Bundesagentur für Arbeit durch das Kurzarbeitergeld teilweise ersetzt. Dabei beträgt das Kurzarbeitergeld 60 % der Netto-Entgeltdifferenz bei Kinderlosen und 67 % bei Beschäftigten mit mindestens einem Kind.13