:::: Ein Mietverhältnis zwischen Eheleuten für Räume zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit hält einem Fremdvergleich nicht stand, wenn statt monatlicher Mietzahlungen eine Gegenleistung in Form von Überlassung eines Pkw vereinbart wird.
Die Anerkennung von Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen setzt voraus, dass die tatsächliche Durchführung dem entspricht, was auch mit Fremden vereinbart würde. Mietentgelte in Form von Sachleistungen sind grundsätzlich möglich. Bei einer vom Bundesfinanzhof14 zu beurteilenden Fallgestaltung spielte es jedoch eine entscheidende Rolle, dass die als Mietentgelt vereinbarte Überlassung eines Pkw nur grob umrissen wurde.
In der Vereinbarung hieß es lediglich, dass der „jeweilige Geschäftswagen“ zur Nutzung überlassen werde. Eine solche Vereinbarung hätte mit einem fremden Dritten nicht getroffen werden können.