Eine im Wohnraummietvertrag vereinbarte Kündigungsbeschränkung des Vermieters gilt auch für einen Erwerber. Der Erwerber tritt in die Rechte und Pflichten des Vermieters aus dem Mietverhältnis ein.
Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im entschiedenen Fall* hatte der Erwerber drei von vier Wohnungen zusammengelegt und selbst bezogen.
Den Mietvertrag über die vierte Wohnung kündigte er, da er die Wohnung seiner Schwester überlassen wollte, obwohl im Vertrag vereinbart war, dass der Vermieter das Mietverhältnis grundsätzlich nicht auflösen wird, sondern nur bei wichtigen berechtigten Interessen.
* BGH, Urt. v. 16.10.2013, VIII ZR 57/13, MDR 2013, S. 1391, LEXinform 1585847.