- 21. Januar 2014
- Veröffentlicht durch: Screp Media
- Kategorie: Arbeitgeber, News
:::: Aufgrund einer Änderung der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV) wurde der späteste Termin für die Jahresmeldung vom 15.04. auf den 15.02. des Folgejahres vorverlegt.
Mit der Jahresmeldung für 2013 wird der Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Krankenkasse) das im Jahr 2013 erzielte Arbeitsentgelt mitgeteilt.
Wichtig ist dabei vor allem, dass die Entgeltbeträge richtig eingeordnet werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:
- Für jeden Mitarbeiter ist das rentenversicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt bis zurBeitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für 2013 einzutragen.
- Auch für kurzfristig beschäftigte Aushilfen ist eine Jahresmeldung abzugeben. Da diese Arbeitnehmer in derSozialversicherung nicht beitragspflichtig sind, ist als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 0 € anzugeben. Nur beider Unfallversicherung ist das tatsächliche Entgelt der kurzfristig Beschäftigten anzugeben.
- Geringfügig entlohnte Minijobber sind seit dem 01.01.2013 in der Rentenversicherung versicherungspflichtig.Diese Mitarbeiter stocken die Pauschale zur Rentenversicherung 2013 (15 %) bis zum vollen Beitragssatz in der Rentenversicherung auf, wenn sie keinen Befreiungsantrag gestellt haben. In der Jahresmeldung sind als Mindestbemessungsgrundlage 175 € monatlich zu Grunde zu legen.
- Das bedeutet: Liegt das monatliche Entgelt eines Mitarbeiters unter 175 €, sind in der Jahresmeldung 175 € x 12 anzugeben. Ist der Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreit, ist das tatsächlichverdiente Entgelt des Mitarbeiters mitzuteilen.
- Für Mitarbeiter in der Gleitzone ist in der Jahresmeldung das nach der Gleitzonenformel für das Jahr 2013 ermittelte reduzierte Entgelt einzutragen. Hat der Mitarbeiter aber auf die Anwendung der Gleitzonenregelung bei der Bemessung der Rentenversicherungsbeiträge verzichtet, muss das ungeminderte Arbeitsentgelt als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt angegeben werden.
Eine Jahresmeldung ist jedoch nur dann zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis über das Jahresende hinaus bis in das neue Jahr hinein unverändert weiter besteht. Ist wegen Beendigung oder Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31.12.2013 oder wegen eines Wechsels des Versicherungszweigs bzw. der Beitragsgruppe mit Wirkung vom 01.01.2014 an ohnehin eine Abmeldung zum 31.12.2013 erstattet worden, braucht bei Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses daneben keine Jahresmeldung erstattet zu werden.