Ein Kleinunternehmer kann zur Regelbesteuerung optieren, indem er dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erklärt, dass er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet.
Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden.
Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, zu erklären.
Eine Rücknahme oder Anfechtung des Antrags wegen Irrtums ist nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht möglich.
Auch ein Kleinunternehmer muss eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben, weil das Finanzamt prüfen will, ob der Unternehmer den Kleinunternehmerstatus in Anspruch nehmen kann.
Beim Ausfüllen der Erklärung sollte er möglichst steuerlichen Rat in Anspruch nehmen, wie der folgende Fall zeigt:
Ein Unternehmer hatte eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung auf Regelbesteuerungsbasis abgegeben, weil er der Ansicht war, die Kleinunternehmergrenze sei überschritten. Er hatte aber vergessen, die spezifischen, im Erklärungsformular vorgesehenen Felder zur Kleinunternehmerschaft auszufüllen, sodass das Finanzamt von einer Option ausging, die für das Folgejahr bindend war.
Der Bundesfinanzhof11 hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, das klären muss, ob die Option in Gestalt der abgegebenen Umsatzsteuer-Jahreserklärung hinreichend klar und damit wirksam war.