:::: Unterbricht ein Kind die Suche nach einem Ausbildungsplatz während der Mutterschutzfrist, besteht während dieses Zeitraums gleichwohl ein Kindergeldanspruch für dessen Eltern.
Das Gleiche gilt auch dann, wenn die Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nicht umgehend nach dem Ende der Mutterschutzfrist fortgesetzt werden. Kein Kindergeldanspruch besteht dagegen, wenn das Kind während der Elternzeit keinen Ausbildungsplatz sucht oder seine Ausbildung wegen der Elternzeit unterbricht.
Diese unterschiedliche Behandlung lässt sich damit begründen, dass während der Mutterschutzfrist ein gesetzliches Beschäftigungsverbot besteht und es andererseits dem Kind während der Elternzeit frei steht, ob es eine Ausbildung aufnimmt oder fortführt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs13)