- 4. Januar 2014
- Veröffentlicht durch: Screp Media
- Kategorie: Arbeitnehmer, News
Die regelmäßige Arbeitsstätte ist insbesondere durch den örtlichen Bezug zum Arbeitgeber gekennzeichnet.
Ein Arbeitnehmer ist deshalb grundsätzlich dann auswärts tätig, wenn er außerhalb einer dem Arbeitgeber zuzuordnenden Tätigkeitsstätte (Betriebsstätte) tätig wird, wie dies insbesondere bei Leiharbeitnehmern der Fall ist.
Der Leiharbeitnehmer konnte nach dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs seine Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit den tatsächlichen Aufwendungen
als Werbungskosten berücksichtigen.
[sws_grey_box box_size=“610″]Hinweis
Ab dem Veranlagungszeitraum 2014 wird die regelmäßige Arbeitsstätte durch die erste Tätigkeitsstätte ersetzt.
Die erste Tätigkeitsstätte muss keine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein. Sie kann auch bei einem Dritten, z. B. Kunden des Arbeitgebers, sein. Leiharbeitnehmer sind dann nicht mehr auswärtig tätig, wenn sie von ihrem Arbeitgeber einer solchen Örtlichkeit dauerhaft zugeordnet werden. Dauerhaft zugeordnet heißt unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder mehr als 48 Monate an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden.[/sws_grey_box]