Website-Icon Steuerberater Bernd Juch & Birgit Juch – Erfurt

Folgende Unterlagen können im Jahr 2014 vernichtet werden

:::: Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2013 vernichtet werden:

Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten. Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind „„für eine begonnene Außenprüfung,
„„für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen, „„für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und „„bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen.
Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 € im Kalenderjahr 2013 betragen hat, müssen ab 2014  die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs
Jahre aufbewahren.

Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend. Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden
Kalenderjahrs in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Quelle: DATEV-Newsletter

 

Die mobile Version verlassen