:::: Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen samt Fahrer, den der Arbeitnehmer auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen darf, ist das als geldwerter lohnsteuerlicher Vorteil zu erfassen.
Dabei ist unerheblich, dass der Arbeitnehmer bei diesen Fahrten büromäßige Tätigkeiten im Dienstwagen ausübt oder ausüben könnte.
Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nach der 0,03 %-Zuschlagsregelung anzusetzen.
Der Vorteil der Fahrergestellung bemisst sich grundsätzlich nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort einer vergleichbaren von fremden Dritten erbrachten Leistung. Dieser Wert ist gegebenenfalls zu schätzen. Er kann, muss aber nicht den zeitanteiligen Personalkosten des Arbeitgebers für den Fahrer entsprechen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)