:::: Eine Verschwiegenheitserklärung für einen Arbeitnehmer durch eine allgemeine Klausel wie z.B. „über alle betriebsinternen Vorgänge Stillschweigen zu bewahren“ erfasst nur Betriebsinterna, an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht. (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz)