- 4. Dezember 2013
- Veröffentlicht durch: Screp Media
- Kategorie: Kurz-und-Knapp
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:::: Eine Verschwiegenheitserklärung für einen Arbeitnehmer durch eine allgemeine Klausel wie z.B. „über alle betriebsinternen Vorgänge Stillschweigen zu bewahren“ erfasst nur Betriebsinterna, an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht. (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz)