:::: Überlässt ein Handwerksmeister. der bei seinem Arbeitgeber weiterhin als Geselle tätig ist, seinen Meisterbrief einer anderen Firma, die ihn zur Täuschung gegenüber einer Krankenkasse verwendet, ist eine dafür bezogene Vergütung als sonstige Leistung einkommenstsuerpflichtig. (Finanzgericht Münster)