- 4. Dezember 2013
- Veröffentlicht durch: Screp Media
- Kategorie: Kurz-und-Knapp, Unternehmen
:::: Berufsbetreuer werden im Gegensatz zur ehrenamtlich ausgeführten Betreuung gegen Entgelt tätig, wenn das Gericht bei ihrer Bestellung die Berufsmäßigkeit ausspricht. Mit ihren Leistungen unterliegen die Berufsbetreuer nicht der Umsatzsteuer. Dafür mussten sich die Betreuer auf das vorrangig zu beachtende EU-Recht berufen, während das deutsche Umsatzsteuerrecht – mangels entsprechender nationaler Befreiungsvorschrift – bisher von der Umsatzsteuerpflicht ausging.
Leistungen, die zum Gewerbe oder zum Beruf des Betreuers gehören, unterliegen allerdings der Umsatzsteuer, z. B. wenn ein als Betreuer bestellter Rechtsanwalt Beratungsleistungen für die betreute Person erbringt.
[sws_blue_box box_size=“610″] Hinweis
Seit dem 01.07.2013 sind die ab diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen der Berufsbetreuer auch nach deutschem Umsatzsteuerrecht steuerfrei. Für Leistungen davor bedarf es für die Umsatzsteuerfreiheit weiterhin der Berufung auf das europäische Recht. [/sws_blue_box]