:::: Innergemeinschaftliche Beförderung oder Versendung im Reihengeschäft regelmäßig der ersten Lieferung zuzuordnen
Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung setzt u. a. voraus, dass der leistende Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union befördert oder versendet. Veräußert der Abnehmer den Gegenstand weiter und gelangt dieser direkt vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (sog. Reihengeschäft), ist entscheidend,
welcher Lieferung die Beförderung oder Versendung zuzuordnen ist: Ist die Warenbewegung der ersten Lieferung zuzuordnen, liegt für den ersten Lieferer eine steuerfreie innergemeinschaftliche
Lieferung vor. Ist die Warenbewegung der zweiten Lieferung (des ersten Abnehmers an den zweiten Abnehmer) zuzuordnen, liegt für den ersten Lieferer keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs enthält das Gesetz eine unionsrechtlich zulässige Vermutung dahin gehend, dass die Warenbewegung der ersten Lieferung zuzuordnen ist. Ergibt allerdings eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, dass der Ersterwerber den Gegenstand als Lieferer der zweiten Lieferung (und nicht als Abnehmer der ersten Lieferung) befördert
oder versendet hat, ist die Warenbewegung der zweiten Lieferung zuzuordnen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Frage zu, wann der erste Abnehmer den Gegenstand an den zweiten Abnehmer weitergeliefert hat:
Ist die zweite Lieferung erfolgt, bevor die innergemeinschaftliche Warenbewegung begonnen hat, kann die Warenbewegung keinesfalls mehr der ersten Lieferung zugeordnet werden.
Des Weiteren hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nicht allein daran scheitert, dass der Unternehmer nicht die USt-Identifikationsnummer
des Abnehmers mitteilen kann. Weist er alle Voraussetzungen für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach, ist die Steuerbefreiung zu gewähren.
Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte in Einzelfällen Ihr Steuerberater gefragt werden.