- 4. Dezember 2013
- Veröffentlicht durch: Screp Media
- Kategorie: Freiberufler, News
:::: Bestimmte Unternehmer dürfen ihre Umsätze bei der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten versteuern (Ist-Versteuerung) statt nach der regulären Versteuerung nach vereinbarten Entgelten (Soll-Versteuerung). Erforderlich ist ein Antrag beim Finanzamt. So können nach dem Gesetz die Angehörigen der freien Berufe die Ist-Versteuerung wählen.
Die Finanzverwaltung hat dieses Wahlrecht im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs eingeschränkt. Sofern Freiberufler ihre Gewinne bei der Einkommensteuer durch Bilanzierung ermitteln, nicht durch Einnahmenüber-schussrechnung, soll Anträgen auf Ist-Versteuerung nicht mehr entsprochen werden. Sofern der Freiberufler jedoch die Umsatzgrenze von 500.000 € im Jahr nicht überschritten hat, kann er weiterhin die Ist-Versteuerung wählen. Bei Unterschreiten dieser Grenze ist die Ist-Versteuerung für alle Unternehmen eröffnet, unabhängig von der Art der Gewinnermittlung. Bereits erteilte Genehmigungen werden ggf. widerrufen, jedoch erst mit Wirkung ab 2014.
Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte in Einzelfällen Ihr Steuerberater gefragt werden.