Website-Icon Steuerberater Bernd Juch & Birgit Juch – Erfurt

Berufskrankheiten

:::: Berufskrankheiten nehmen immer mehr zu. Deshalb ist es gut zu wissen, dass Aufwendungen zur Beseitigung berufstypischer Erkrankungen nicht als
außergewöhnliche Belastung, sondern als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.

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