- 4. Dezember 2013
- Veröffentlicht durch: Screp Media
- Kategorie: Kurz-und-Knapp
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:::: Berufskrankheiten nehmen immer mehr zu. Deshalb ist es gut zu wissen, dass Aufwendungen zur Beseitigung berufstypischer Erkrankungen nicht als
außergewöhnliche Belastung, sondern als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.