- 4. Dezember 2013
- Veröffentlicht durch: Screp Media
- Kategorie: News, Unternehmen
:::: Ein Lehrer, der nebenberuflich selbstständig tätig war als Verfasser von Lehrbüchern, verbrachte jährlich zwei bis drei Wochen während der Sommerferien in in Ferienhäusern in Italien oder Spanien.
Die Reisen seien notwendig gewesen, um seine Lehrbücher regelmäßig zu überarbeiten.
Die Urlaubsorte in südlichen Ländern habe er auch aus gesundheitlichen Gründen gewählt.
Er hatte dort nach seinen Angaben täglich etwa 10 Stunden an seinen Büchern gearbeitet. Private Ausflüge u. Ä. habe er nicht unternommen.
Der Lehrer wollte die Kosten dieser Reise dieser Reise als Betriebsausgaben seiner selbstständigen Tätigkeit als Autor abgesetzt sehen.
Der Bundesfinanzhof hat dies abgelehnt. Kosten einer Reise, die sowohl beruflich, wie privat veranlasst sind, sind auch nach neuer Rechtsprechung nicht absetzbar, wenn der privat veranlasste Teil nicht von untergeordneter Bedeutung ist und kein Maßstab für eine Aufteilung in privat oder beruflich zu finden ist. So liege es hier. Der Lehrer habe die Reisen auch zur privaten Entspannung und Erholung unternommen, sowie aus, ebenfalls privaten, gesundheitlichen Gründen. Ein geeigneter Aufteilungsschlüssel sei nich vorhanden.
Hinweis: Das Urteil ändert aber nichts daran, dass Reisekosten weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen in privat und betrieblich/beruflich veranlasst aufteilbar sind, und zwar in größerem Maße als nach früherer Rechtsprechung. Dies kommt z.B. in Betracht, wenn bei einer mehrtägigen Reise einzelne Tage beruflich, andere privat genutzt werden. Auch sind eindeutig beruflich veranlasste Kosten einer Reise stets absetzbar (z.B. Seminargebühren).
Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte in Einzelfällen Ihr Steuerberater gefragt werden.